Personengruppen gem. Tester vom 30.06.2022

Ab Freitag, 25.11.2022 gilt eine geänderte Coronavirus-Testverordnung. Sie regelt die Ansprüche auf Bürgertests neu und verlängert sie bis Ende Februar 2023.

Konkret haben künftig nur noch folgende – asymptomatische – Personen Anspruch auf einen kostenlosen Test ( Bürgertestung - §4a TestV)


  • Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in unter anderem folgenden Einrichtungen: 
  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern 
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)

Der Anspruchsgrund muss gegenüber der Apotheke oder der Teststelle nachgewiesen werden. 


Alle weiteren Personen haben laut neuer Testverordnung keinen Anspruch mehr auf einen kostenfreien Schnelltest.


Auf Wunsch bieten wir Ihnen weiterhin diesen Service für 8,00€ an.



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